Allgemeines zum Cannabisgesetz
Das Cannabisgesetz (CanG) – Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Can-nabis und zur Änderung weiterer Vorschriften – dient, der Regierung zufolge dazu, den illegalen Handel mit Cannabis zu unterbinden oder zumindest zu reduzieren und den legalen privaten Anbau, Erwerb und Besitz zu ermöglichen. Am 23. Februar 2024 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) beschlossen. Am 22. März 2024 wurde das Cannabisgesetz dann im Bundesrat beraten und gebilligt. Das Inkrafttreten ist in zwei Stufen vorgesehen: Das Gesetz ist, mit Ausnahme der Regelungen zu Anbauvereinigungen, am 1. April 2024 in Kraft getreten. Die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen treten jedoch erst am 1. Juli 2024 in Kraft.
Eine entgeltliche Abgabe von Cannabis in Fachgeschäften, Coffeeshops oder ähnlichen gewerblichen Einrichtungen ist laut CanG nicht vorgesehen, daher bleibt die gewerbliche Abgabe von Cannabis auch weiterhin strafbar. Zudem ist es auch verboten, Cannabis aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Daher kann Konsumcannabis ausschließlich durch den privaten Eigenanbau oder den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Anbau in Anbauvereinigungen bezogen werden. Das im Wesentlichen am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz basiert auf dem Zwei-Säulen-Eckpunktepapier, das am 12. April 2023 von Bundesgesundheitsminister Lauterbach und Bundeslandwirtschaftsminister Özdemir vorgestellt wurde und setzt die erste Säule zum privaten und gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau zum Eigenkonsum um.
Die zweite Säule des Zwei-Säulen-Eckpunktepapiers sieht regionale, zeitlich begrenzte wissenschaftliche Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten und einer gewerblichen Abgabe von Cannabis vor. Die Umsetzung der zweiten Säule wird derzeit von der Bundesregierung vorbereitet. Aber wie die Vorhaben ausgestaltet und welche Teilnahmevoraussetzungen für gewerbliche Anbieterinnen und Anbieter bestehen werden, steht noch nicht fest. Außerdem wird ein entsprechender Gesetzentwurf wahrscheinlich der Kommission der EU zur Prüfung vorgelegt werden müssen. Der Gesetzentwurf des CanG kann im Internet unter folgender URL abgerufen werden: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Cannabis/Gesetzentwurf_Cannabis_Kabinett.pdf
Achtung
Da der Besitz von 25 g dem Gesetz nach in der Öffentlichkeit erlaubt ist, könnten Dealer diese Menge unbesorgt mit sich führen. Dadurch könnte der illegale Handel in Zukunft eher steigen als zurückgehen, nicht zuletzt deswegen, da der bisher strafbare Tatbestand des Besitzes von Cannabis entfallen ist. Die Polizei müsste jetzt nachweisen, dass damit gehandelt wird, wobei vorher bereits der Besitz eine Grundlage für polizeiliches Handeln darstellte.
Wohnsitz und Gewöhnlicher Aufenthalt (§1 des Gesetzes)
Wohnsitz
Unter dem Wohnsitz versteht man den Ort, an dem eine Person eine Wohnung unter den Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Person versteht man den Ort, an dem sich eine Person unter den Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Das ist bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt an einem Ort von mindestens sechs Monaten Dauer anzunehmen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben.
Privater Anbau
Nach § 3 des Gesetzes darf eine Person drei lebende Pflanzen - nur für den privaten Konsum - in eigenen geschützten Räumen anbauen. Diese Pflanzen und das daraus gewonnene Cannabis darf weder verkauft noch weitergeben werden. Damit könnten, z.B. in einer WG mit 4 Personen, insgesamt 12 Pflanzen angebaut werden. Die drei Pflanzen - in Abhängigkeit von der Pflanzenart und den Anbaubedingungen – ermöglichen den Gewinn zwischen 50 bis ca. 200 g Cannabis.
Anbauvereine, privater Besitz
Die Anbauvereine spielen beim Anbau und Vertrieb von Cannabis eine zentrale Rolle, denn nur sie dürfen Cannabis in Form von Marihuana und Hasch vertreiben. Dabei ist der Verkauf nur an Personen über 18 Jahre mit einem Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt in Deutschland erlaubt. Eine Person darf pro Tag 25 g, aber nicht mehr als 50 g pro Monat, erwerben. Auch die Abgabe an Nichtmitglieder ist nach § 20 des Gesetzes statthaft. Damit ist der Verkauf, z.B. an Touristen, die diese Kriterien normalerweise nicht erfüllen, verboten. Die Anbauvereine können bzw. dürfen erst am 1. Juli 2024 ihre Tätigkeit aufnehmen. Einem Anbauverein dürfen maximal 500 Mitglieder angehören. Die Gründung eines Anbauvereins ist recht aufwendig und muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
Cannabis Marihuana, Gras, Hasch, Joint
Hanf (Cannabis) ist eine Pflanzengattung in der Familie der Hanfgewächse und zählt zu den ältesten Nutzpflanzen weltweit. Die einzelnen Bestandteile der Pflanze (Fasern, Samen, Blät-ter, Blüten) werden ebenfalls als Hanf bezeichnet. Cannabis ist die Hanfpflanze, die den psychoaktiven Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) enthält. Der Begriff Cannabis umfasst Marihuana und Hasch.
Haschisch
Haschisch (Dope, Shit, Piece) ist das aus den Drüsenhaaren abgesonderte Harz der weiblichen Cannabispflanze.
Marihuana
Unter Marihuana (Gras) versteht man die getrockneten Blüten und die blütennahen Blätter der Cannabispflanze Vom Marihuana gibt es eine Reihe verschiedener Sorten mit unterschiedlichen Aromen, Geschmacksrichtungen und Wirkungen, wobei die Beliebtheit der verschiedenen Sorten von der Region und der Kultur der Verbraucher abhängt. Dabei kann man die Pflanzengattung Marihuana in die Arten Cannabis Indica und Cannabis Sativa unterscheiden.
Joint
Ein Joint ist eine Art Zigarette, die von dem Raucher mit etwa 0,3 g Cannabis selbst gedreht wird. Auch in einer Pfeife kann das Cannabis geraucht werden. Raucher von Cannabis werden oft als Kiffer bezeichnet.
Übrigens
Gras rückwärts geschrieben: Sarg
THC, CBD
THC
Die weibliche Cannabispflanze hat eine Wirkung als Rauschmittel durch Cannabinoide. Zwar enthält die Hanfpflanze mindestens 60 unterschiedliche Cannabinoide. Es wirken aber nur einige davon psychoaktiv. Am stärksten ist dabei der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC). Nur die weibliche Form der Gattung Cannabis enthält genug THC, um einen Rausch zu erzeugen.
CBD
Cannabidiol (CBD) ist nach dem THC am häufigsten in der Cannabispflanze enthalten. CBD wird nicht als psychoaktiv eingestuft. Trotzdem hat CBD eine wichtige Funktion, da es die Wirkung das THC abmildern kann. CBD wird daher eine beruhigende Wirkung zugesprochen. Enthält Cannabis viel THC und wenig CBD, ist die halluzinogene Wirkung viel stärker. Wahnvorstellungen und Halluzinationen sind bei hohem THC-Gehalt viel wahrscheinlicher. Aufgrund der beruhigenden Wirkung von CBD wird untersucht, ob sich CBD als Therapeutikum eignet – zum Beispiel bei Psychosen oder Schizophrenie. Auch die Verwendung bei der Behandlung von Depressionen, Angststörungen, Suchterkrankungen oder Epilepsie wird getestet.
Cannabis in der Öffentlichkeit
Der Konsum von Cannabis ist in der unmittelbaren Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten.
Weiterhin ist der öffentliche Konsum von Cannabis an folgenden Orten verboten:
- In Schulen und in einem Bereich von 200 m um den Eingangsbereich von Schulen.
- Auf Kinderspielplätzen und in einem Bereich von 200 m um den Eingangsbereich von Kinderspielplätzen.
- In Kinder- und Jugendeinrichtungen und in einem Bereich von 200 m um den Eingangsbereich von Kinder- und Jugendeinrichtungen.
- In öffentlich zugänglichen Sportstätten.
- In Fußgängerzonen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr.
- Innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in einem Bereich von 200 m um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen.
- In militärischen Bereichen der Bundeswehr.
Bayern will zudem den Cannabis-Konsum auf Volksfesten und in Biergärten verbieten und auf Bahnhöfen der Deutschen Bahn ist der Cannabisgenuss auch verboten.
Werbung- und Sponsoring
Werbung und jede Form von Sponsoring für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.
Cannabis im Straßenverkehr
Derzeit (Stand Mai 2024) gibt es keinen gesetzlich festgelegten Cannabis-Grenzwert für Teilnehmer am Straßenverkehr. Es werden aber 3,5 ng THC (1ng = 10 -9 g ) pro Milliliter Blutserum diskutiert. Ein Problem ist u.a., dass sich das THC nur sehr schwer abbaut und daher unter Umständen noch Tage nach dem letzten Genuss im Blut nachzuweisen ist.
Gesundheitliche Folgen
Im Zentralen und Peripheren Nervensystem existieren Bindungsstellen für
köpereigene (endogene) Cannabinoide – die so genannten Cannabisrezeptoren (z.B. CB1). Das zugeführte THC kann die CB1 Rezeptoren aktivieren und damit physiologische Prozesse aus dem Gleichgewicht bringen. Dementsprechend weit gefächert sind die möglichen Folgen. Führt man dem Körper ständig THC zu, indem man über längere Zeit Cannabispräparate zu sich nimmt, passen sich zudem die CB1-Rezeptoren an das Vorhandensein von THC an, was zu länger andauernden Störungen im Nervensystem führen kann.
Das menschliche Gehirn ist bekanntlich mit der Geburt noch nicht ausgereift, sondern entwickelt
sich bis ins Erwachsenenalter hinein noch weiter. Dabei wird das Gehirn nicht nur größer, sondern es finden etwa bis zum 25. Lebensjahr auch Veränderungen der Verbindungen der einzelnen Nervenzellen untereinander statt. Auch die Botenstoffsysteme des Gehirns verändern sich. Daher kann es bei einer intensiven Nutzung von Cannabis bis zu diesem Alter zu Nervenstörungen kommen, und das beispielsweise bis hin zu Psychosen, die sich lebenslang auswirken können. Neben den genannten langfristigen Folgen beim regelmäßigen Konsum von Cannabis, können nach dem Genuss von Cannabis innerhalb einiger Stunden oder weniger Tage folgende Symptome auftreten, die jedoch in der Regel von allein vergehen.
Dazu zählen:
• Angst- und Panikgefühle
• Erinnerungslücken
• Depressive Verstimmung
• Halluzinationen
• Herzrasen, Übelkeit und Schwindel
• Orientierungslosigkeit
• Übertriebene Empfindlichkeit
• Verminderte Reaktionsfähigkeit (Autofahrer)
Kommentare
Ein wirklich informativer und ausführlicher Beitrag zu Cannabis, der glücklicherweise ohne erhobenen Zeigefinger daherkommt. Witzig ist der Hinweis, dass Gras, rückwärts gelesen Grab heißt
Der Beitrag ist sehr gelungen. Aber Sie hääten noch intensiver auf die gesundheitlichen Folgen - besonders bei Jugendlichen - hinweisen sollen. In meiner Praxis haben sich die psychischen Folgen von Cannabis besonders gezeigt. Und da spreche ich nicht einmal von Unlust, Antriebsarmut und Problemen in der Schule der Universität oder amArbeitsplatz.
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